Die Fahrzeuge fuhren relativ dicht hintereinander, insbesondere auf der ersten Überholspur, auf welcher sich der Beschuldigte noch zu Beginn des Manövers fortbewegte. Die gefahrenen Geschwindigkeiten waren auf allen drei Fahrstreifen in etwa identisch, mithin war ein schnelleres Vorankommen auf den beiden Überholstreifen gegenüber der Normalspur aufgrund des dichten Verkehrs nicht mehr möglich. Zu Recht hielt die Vorinstanz angesichts dieser Gegebenheiten fest, dass im Zeitpunkt des hier zu diskutierenden Manövers des Beschuldigten paralleler Kolonnenverkehr vorlag.