13 mehr könne die Fahrt diesfalls bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt fortgesetzt werden (E. 4.2.1). Weiter führte das Bundesgericht aus, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und auch nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe.