Im erwähnten Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass Kolonnenverkehr anhand der konkreten Verkehrssituation und des Regelungsgehalts der Normen des SVG und der VRV zu bestimmen sei. Auf Autobahnen herrsche gerade zu Stosszeiten auf der (linken und mittleren) Überholspur im Gegensatz zur Normalspur häufig dichterer Verkehr, so dass es auf der Überholspur regelmässig zum sog. Handorgeleffekt komme, während der Verkehr auf der Normalspur flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit schneller fliesse bzw. fliessen könnte.