Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 142 IV 93 E. 3.3 mit Hinweisen). In BGE 142 IV 93 präzisierte das Bundesgericht den Begriff des Kolonnenverkehrs und der damit verbundenen Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkei-