Der Beschuldigte hätte auf der linken Überholspur sein Manöver vollziehen können. Weiter habe er gewusst, dass er die linke Verzweigung nach Thun zu nehmen habe, sei jedoch davon ausgegangen, dass noch einige Kilometer zurückzulegen seien. Zusammengefasst habe er nicht beabsichtigt, den Toyota zu überholen. Schliesslich könne dem Beschuldigten aufgrund des geringen Geschwindigkeitsunterschiedes keine Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden. Zudem habe der Toyota nicht abbremsen müssen.