Dies sei zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sei. In Fällen, in denen der Täter die Gefährdung pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen habe, sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruhe; dies sei restriktiv zu handhaben. Entgegen der Vorinstanz habe der Beschuldigte nicht von Anfang an vorgehabt, am Toyota vorbeizufahren. Der Beschuldigte hätte auf der linken Überholspur sein Manöver vollziehen können.