11 das Geschwindigkeitsdelta gering gewesen sei und sich das Manöver über 725 m hingezogen habe (pag. 154 ff.). Schliesslich seien auch die subjektiven Elemente von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt: Der Beschuldigte hätte die grobe Verkehrsregelverletzung grobfahrlässig in Kauf nehmen müssen. Dies sei zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sei.