Zudem habe der Toyota nicht abbremsen müssen und sei nicht an seiner Fahrt gehindert worden. Folglich liege keine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung vor. Falls von einem einzigen Manöver ausgegangen werde, gelte es zudem zu beachten, dass selbst ein Verstoss gegen die Verkehrsregel des Verbots des Rechtsüberholens nicht bedeute, dass dieser automatisch als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren sei. Vorliegend habe das Handeln weder eine konkrete noch abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zur Folge gehabt, da