Rechtsvorbeifahren sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die nicht per se zu einer abstrakten Gefahrensituation führe. Das Auto des Beschuldigten sei für den Toyota nicht plötzlich und unvermittelt aufgetaucht. Der Vertrauensgrundsatz greife im parallelen Kolonnenverkehr grundsätzlich nicht. Fahrzeuge auf der Überholspur könnten sich nicht darauf verlassen, dass sich auf der Normalspur hinter und neben ihnen kein Fahrzeug befände bzw. annäherte. Entgegen der Vorinstanz sei die Reduktion der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der Überholspur keine Voraussetzung dafür, dass der Vertrauensgrundsatz auf Autobahnen nicht zur Anwendung gelange.