Dafür spreche einerseits die zeitliche Komponente, da der Beschuldigte 30 Sekunden auf der Normalspur weitergefahren sei. Andererseits spreche das Motiv des Beschuldigten für das erneute Wechseln auf die Überholspur dafür, nämlich die Verzweigungstafel, welche ihn zum Einbiegen Richtung Thun bewegt habe (pag. 154). Weiter habe der Beschuldigte weder beim Rechtsvorbeifahren noch beim Einbiegen eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht. Rechtsvorbeifahren sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die nicht per se zu einer abstrakten Gefahrensituation führe.