Somit habe der Beschuldigte vorbeifahren dürfen. Aufgrund des parallelen Kolonnenverkehrs und der ungefähr gleich hohen Geschwindigkeit habe ein erlaubtes Rechtsvorbeifahren i.S.v. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV vorgelegen (pag. 152 ff.). Zudem habe es sich beim Ausschwenken und Einbiegen um zwei zeitlich, räumlich und gedanklich voneinander getrennt zu betrachtende Manöver gehandelt, sodass das Rechtsüberholen erlaubt sei, wenn der übrige Verkehr dadurch nicht gefährdet werde. Dafür spreche einerseits die zeitliche Komponente, da der Beschuldigte 30 Sekunden auf der Normalspur weitergefahren sei.