Dass für ein passives und somit erlaubtes Rechtsvorbeifahren eine Geschwindigkeitsreduktion auf den linken Fahrspuren und damit einhergehend ein Handorgeleffekt hätte vorliegen müssen, treffe nicht zu. Ein paralleler Kolonnenverkehr liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz dann vor, wenn die Geschwindigkeiten aufgrund einer Verkehrsverdichtung auf allen Fahrspuren annähernd gleich seien. Weiter habe der Toyota seine Geschwindigkeit reduziert, da das helle Fahrzeug vor dem Toyota mehrmals abgebremst habe, womit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein Handorgeleffekt vorgelegen habe. Somit habe der Beschuldigte vorbeifahren dürfen.