Gemäss der ersten Instanz habe der Verkehr auf der zweiten Überholspur seine Geschwindigkeit nicht verringert, womit kein Handorgeleffekt vorgelegen hätte. Der Berufungsführer habe nach Ansicht der Vorinstanz nach dem Spurwechsel von der ersten Überholspur auf die Normalspur leicht beschleunigt und sei trotz seines darauffolgenden leichten Bremsmanövers immer noch schneller als unmittelbar vor dem Spurwechsel gefahren. Er sei deshalb nicht