Andererseits habe sie aber begründet, ein passives Rechtsvorbeifahren sei nur erlaubt, wenn ein Fahrer auf der rechten Spur ein links von ihm fahrendes Fahrzeug passiere, da die linke Spur aufgrund eines Handorgeleffekts langsamer werde und der rechts fahrende Automobilist somit passiv, ohne zu beschleunigen, an diesem verzögernden Fahrzeug rechts vorbeischiebe. Gemäss der ersten Instanz habe der Verkehr auf der zweiten Überholspur seine Geschwindigkeit nicht verringert, womit kein Handorgeleffekt vorgelegen hätte.