Einerseits habe die Vorinstanz das hohe Verkehrsaufkommen als parallelen Kolonnenverkehr qualifiziert, wobei gemäss genannter Rechtsprechung das Rechtsvorbeifahren, d.h. das passive Rechtsüberholen erlaubt sei. Andererseits habe sie aber begründet, ein passives Rechtsvorbeifahren sei nur erlaubt, wenn ein Fahrer auf der rechten Spur ein links von ihm fahrendes Fahrzeug passiere, da die linke Spur aufgrund eines Handorgeleffekts langsamer werde und der rechts fahrende Automobilist somit passiv, ohne zu beschleunigen, an diesem verzögernden Fahrzeug rechts vorbeischiebe.