11. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte keine grobe Verkehrsregelverletzung durch verbotenes Rechtsüberholen begangen habe. Die Wichtigkeit des Verbots des Rechtsüberholens sei in gewissen Situationen relativiert. Eine Ausnahme des Verbots sei das passive Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr. Das Urteil der Vorinstanz überzeuge aus mehreren Gründen nicht: Einerseits habe die Vorinstanz das hohe Verkehrsaufkommen als parallelen Kolonnenverkehr qualifiziert, wobei gemäss genannter Rechtsprechung das Rechtsvorbeifahren, d.h. das passive Rechtsüberholen erlaubt sei.