Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt: Der Beschuldigte habe den Toyota rechts überholen wollen und dabei eigennützig gehandelt. Es liege somit eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vor und es sei jedenfalls von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daher wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig.