9 wollen. Die Tatsache, dass die zweite Überholspur frei gewesen wäre, ändere nichts daran. Somit habe der Beschuldigte gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sei, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachte und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährde. Es müsse konkret eine ernstliche Gefahr hervorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden.