Indes qualifizierte die Vorinstanz das Manöver des Beschuldigten als verbotenes Rechtsüberholen, welches auch nach Art. 8 Abs. 3 VRV verboten bleibe. Es habe sich beim gesamten Vorgang um ein geschlossenes Manöver gehandelt. Der Beschuldigte sei sogleich nach links gefahren, als sich die zuvor sehr knappe Lücke vergrössert habe. Die Aussage, dass der Beschuldigte aufgrund der Verzweigungstafel zurück auf die erste Überholspur gewechselt habe, stelle eine Schutzbehauptung dar. Als geübter Fahrer habe er gewusst, dass er nicht in Eile gewesen sei die Spur zu wechseln, da die Verzweigung erst in 1‘500 m gefolgt sei.