ein blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen zulässig, dies auch unter Wechsel des Fahrstreifens. Ein verbotenes Rechtsüberholen liege jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgen würden. Im vorliegenden Fall habe paralleler Kolonnenverkehr vorgelegen, bei welchem passives Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen ausnahmsweise gestattet sei. Indes qualifizierte die Vorinstanz das Manöver des Beschuldigten als verbotenes Rechtsüberholen, welches auch nach Art. 8 Abs. 3 VRV verboten bleibe.