für die anderen Verkehrsteilnehmer. III. Rechtliche Würdigung 10. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung aus, dass die Verkehrsordnung insbesondere auf den Geboten beruhe, dass rechts zu fahren und links zu überholen sei. Daraus folge auch das Verbot des Rechtsüberholens. Indes sei bei Kolonnenverkehr i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV ein blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen zulässig, dies auch unter Wechsel des Fahrstreifens.