8 Nach dem Gesagten kann den Ausführungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Insbesondere sind diese nicht mit dem objektiven Beweismittel, der SatSpeed- Videoaufzeichnung, vereinbar. Indes machen die Aussagen des Beschuldigten deutlich, dass er sich der damaligen Umstände absolut bewusst war, was sein Verhalten noch unverständlicher erscheinen lässt: So gab er selbst an, es habe damals dichten Verkehr gehabt und man habe aufpassen müssen (pag. 48 Z. 9). 9.5 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 14) ist für die Kammer erstellt.