49 Z. 23 ff.), völlig unglaubhaft. Immerhin befand sich der Beschuldigte während mehrerer Sekunden unmittelbar rechts des Toyotas auf der Normalspur und schwenkte bei der ersten Gelegenheit wieder auf die erste Überholspur zurück. Es war daher auch für den Beschuldigten – trotz der Dunkelheit – ohne Weiteres erkennbar, dass es sich noch um dasselbe Fahrzeug handelte, welches rund 30 Sekunden zuvor noch vor ihm auf dem Mittelstreifen gefahren war.