Der Beschuldigte wäre dem Lastwagen auf der Normalspur nicht so dicht aufgefahren, hätte er nicht den Toyota auf der ersten Überholspur überholen wollen. Damit wird ersichtlich, dass es dem Beschuldigten darum ging, den Toyota zu überholen. Neben der SatSpeed-Videoaufzeichnung liegen der Kammer als weiteres Beweismittel auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Auf diese kann jedoch nicht abgestellt werden, da sie als blosse Schutzbehauptungen des Beschuldigten bezeichnet werden müssen. So kann etwa seine Aussage, dass er nicht beschleunigt habe, aufgrund der Videoaufnahme klar widerlegt werden.