7 des Toyota-Fahrers offenbar nicht nötig war, vermag an der abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer nichts zu ändern, wäre doch durchaus auch eine andere überraschende Reaktion von ihm oder den anderen Verkehrsteilnehmern denkbar gewesen. In Anbetracht der gefahrenen Geschwindigkeit, des dichten Verkehrs sowie der Dunkelheit muss eine abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bejaht werden. Zur Absicht des Beschuldigten ist schliesslich Folgendes auszuführen: Es ist zwar korrekt, dass der Beschuldigte eine gewisse Zeit knapp hinter dem Lastwagen auf der Normalspur fuhr.