Insbesondere kann den Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte einzig aufgrund der Verzweigungstafel so schnell nach links geschwenkt sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass man bei einer Verzweigung auf der Normalspur nochmals Gas gibt und sich dann vor einem Auto auf der ersten Überholspur einreiht. Stattdessen wird in einer solchen Situation in der Regel die Geschwindigkeit verlangsamt und ein geeigneter Moment für den Spurwechsel abgewartet. Dies auch, zumal die Verzweigung vorliegend erst in 1500 m folgte. Ein sofortiger Spurwechsel des Beschuldigten wäre demnach keinesfalls notwendig gewesen.