Ein Abbremsen desselben vermag dies hingegen nicht nachzuweisen. Des Weiteren leuchten die Bremslichter des vor dem Toyota fahrenden Autos erstmals um 18:06:28 auf, also in einem Moment, in welchem sich der Beschuldigte bereits leicht vor dem Toyota auf der Normalspur befand. Auch daraus kann somit jedenfalls nicht geschlossen werden, der Beschuldigte hätte auf der Normalspur nicht beschleunigt. Weiter erachtet auch die Kammer das Verhalten des Beschuldigten als geschlossenes Manöver. Insbesondere kann den Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte einzig aufgrund der Verzweigungstafel so schnell nach links geschwenkt sei.