9.4 Würdigung der Kammer Wie bereits die Vorinstanz, stellt auch die Kammer massgeblich auf die SatSpeed- Videoaufzeichnung (pag. 19) ab. Zunächst ist auf dem Video festzustellen, dass im hier interessierenden Zeitpunkt auf allen drei Fahrstreifen ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, wenngleich sich der Verkehr fliessend bewegte. Um 18:06:15 ist zu sehen, wie der Beschuldigte seinen Blinker betätigt und von der ersten Überholspur auf die Normalspur wechselt. Ab 18:06.17 ist sodann – entgegen der Verteidigung – eine deutliche Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschuldigten festzustellen.