Schliesslich führt die Verteidigung aus, dass nicht erkennbar sei, wie die Vorinstanz darauf komme, der Beschuldigte habe von Anfang an vorgehabt, rechts am Toyota vorbei zu fahren, da auch sie anerkannt habe, dass zwischen den beiden Manövern einige Zeit vergangen sei. Zudem sei die zweite Überholspur frei gewesen. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass er den Toyota rechts überholt habe, da dies in der Dunkelheit schwer zu erkennen gewesen sei. Zudem habe er vor dem Toyota noch einmal abgebremst und sei nicht direkt weiter auf die freie, zweite Überholspur gefahren (pag. 150 f.). 9.4 Würdigung der Kammer