Er sei nicht plötzlich und unvermittelt aufgetaucht. Die Geschwindigkeiten des Toyotas und des Beschuldigten seien in etwa gleich gewesen, was im Kolonnenverkehr absolut üblich sei. Der Toyota habe durch das Manöver nicht bremsen müssen, somit habe keine konkrete Gefährdung des Toyota-Fahrers bestanden. Auch habe keine abstrakte Gefährdung bestanden (pag. 149 f.). Schliesslich führt die Verteidigung aus, dass nicht erkennbar sei, wie die Vorinstanz darauf komme, der Beschuldigte habe von Anfang an vorgehabt, rechts am Toyota vorbei zu fahren, da auch sie anerkannt habe, dass zwischen den beiden Manövern einige Zeit vergangen sei.