5 zurück habe es sich somit um zeitlich, räumlich und auch gedanklich voneinander getrennte Manöver gehandelt (pag. 148 f.). Ferner habe durch das Verhalten des Beschuldigten keine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich den Toyota-Fahrer, bestanden. Fahrer müssten im Kolonnenverkehrt mit von rechts hinten kommenden Fahrzeugen rechnen. Der Beschuldigte sei voll im Blickfeld des Toyota-Fahrers gewesen, da er ca. 23 Sekunden neben diesem gefahren sei. Er sei nicht plötzlich und unvermittelt aufgetaucht.