Die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschuldigte vor, teilweise während und nach dem Vorbeifahren am Toyota gebremst habe. Die Frage, ob er vor dem Passieren des Toyotas sein Fahrzeug leicht beschleunigt habe, sei im Kolonnenverkehr nicht relevant. Die abschüssige Strasse und die langgezogene leichte Rechtskurve hätten dazu geführt, dass der Beschuldigte selbst bei identischer Geschwindigkeit an dem Toyota vorbeigefahren sei. Der Beschuldigte sei passiv am Toyota vorbeigefahren und habe nicht beschleunigt. Weiter habe die Vorinstanz unzutreffend festgestellt, dass keine Verringerung der Geschwindigkeit des Toyotas ersichtlich sei.