4 sich eine genügend grosse Lücke vor dem Toyota aufgetan habe, sogleich zurück auf den ersten Überholstreifen gewechselt und sich so vor den Toyota gesetzt. 9.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Folgendes geltend: Der Beschuldigte habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nach dem ersten Spurwechsel nicht beschleunigt. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Beschuldigte vor, teilweise während und nach dem Vorbeifahren am Toyota gebremst habe.