8. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (vgl. pag 68 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird an dieser Stelle verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.