Ferner wird bestritten, dass das Passieren des Toyotas und das nach 725 m erfolgte erneute Einschwenken auf die Überholspur ein in sich geschlossenes Manöver gewesen sei. Es seien zwei zeitlich und gedanklich voneinander getrennte Manöver gewesen. Der Beschuldigte macht geltend, dass es sich um ein erlaubtes Vorbeifahren gehandelt habe. Folglich ist von der Kammer zu prüfen, ob der Beschuldigte beschleunigte bzw. ob der Fahrer des Toyotas abbremste. Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Vorbeifahren und Einschwenken um ein einheitliches oder um zwei getrennte Manöver handelte.