7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Ablauf des Sachverhalts wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Namentlich, dass er am 5. Januar 2018, 18:07 Uhr, auf der dreispurigen Autobahn A1 Ost L, Ittigen, Verzweigung Schönbühl – Verzweigung Bern/Wankdorf, in Richtung Thun unterwegs war, auf der ersten Überholspur fuhr und von dort aus auf die Normalspur wechselte. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte den weis-