5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Zu überprüfen sind demnach der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. I. des Dispositivs), der Sanktionenpunkt (Ziff. I.1. des Dispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.3 des Dispositivs). Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).