2 2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei A.________ mit einem Betrag in der Höhe der eingereichten Kostennote seines Verteidigers zu entschädigen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.