59 scheint somit ein Aufwand von rund CHF 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Für rund 1/3 davon, ausmachend pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), ist der Beschuldigte zu entschädigen (Ziff. IV.3. Urteilsdispositiv).