Während die 2,5 Stunden, welche Rechtsanwalt B.________ für die erstinstanzliche Urteilseröffnung geltend macht (pag. 1896) bereist in erster Instanz hätten geltend gemacht werden müssen und entsprechend zu kürzen sind, kommen zum oberinstanzlichen Aufwand 2,5 Stunden für die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu. Insgesamt er-