(GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ eine weitere anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Ziff. II. Urteilsdispositiv) – entsprechend der Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern. 25.3 Berufungsverfahren Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B._______