(GmbH), wurde Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits durch die Vorinstanz eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausbezahlt (Ziff. I.2. Urteilsdispositiv). Die entsprechende Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1705) ist in Rechtskraft erwachsen.