58 auf den oberinstanzlich erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung gemäss Ziff. II. Urteilsdispositiv. Demgegenüber verlangte der Beschuldigte als Berufungsführer oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten. Er unterliegt damit zum grösseren Teil. Davon ausgehend werden 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘026.75 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten) dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.