Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich ein im Vergleich zur ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten viel höheres Strafmass (35 Monate) und den teilbedingten Strafvollzug. Ausserdem unterliegt sie in Bezug