Angesichts der Schuldsprüche in allen übrigen Anklagepunkten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 19‘368.55, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 24.2 Berufungsverfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten. Sie belaufen sich auf insgesamt CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten). Gemäss Art.