1705). Zufolge im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in Langenthal und anderswo z.N. der E.________ (GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, sind zusätzlich erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 3‘228.10 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts der Schuldsprüche in allen übrigen Anklagepunkten sind in Anwendung von Art.