57 23.8 Tagessatzhöhe Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 2‘750.00 netto auszugehen (vgl. pag. 1875 Z. 35 f.). Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20% (Krankenkassen, Steuern), resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00. 23.9 Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 21‘000.00, zu verurteilen, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre.