Es sind deshalb 50 Strafeinheiten der insgesamt 350 Strafeinheiten, also 1/7 der Gesamtgeldstrafe, als Verbindungsbusse zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 50 Tage festzusetzen. Da durch die Vorinstanz eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war (vgl. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1706), verstösst die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechterungsverbot.