23.7 Verbindungsbusse Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Beschuldigten, welchem der bedingte Vollzug gewährt wird, dennoch einen spürbaren Denkzettel zu erteilen. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse als notwendig, um dem nicht einsichtigen und nicht reuigen Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens zu verdeutlichen. Es sind deshalb 50 Strafeinheiten der insgesamt 350 Strafeinheiten, also 1/7 der Gesamtgeldstrafe, als Verbindungsbusse zu verhängen.