Diese Strafe ist im Umfang von 10 Tagessätzen zur Gesamtgeldstrafe zu asperieren. Damit ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen (260 + 25 + 15 + 40 + 10). 23.6 Bedingter Strafvollzug Betreffend die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs kann auf die Erwägungen unter IV.12.3. Bedingter Strafvollzug hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu verurteilen. Dafür ist ihm, da eine gute Prognose zu stellen ist, in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei eine Probezeit von 2 Jahren angemessen erscheint. 23.7 Verbindungsbusse